Allgemeine Geschäftsbedingungen

01 | GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge von ARCUS Greencycling Technologies GmbH über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als ihnen ARCUS Greencycling Technologies GmbH ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) zugestimmt hat. Schweigen von ARCUS Greencycling Technologies GmbH auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.

02 | VERTRAGSSCHLUSS

  1. Alle Angebote von ARCUS Greencycling Technologies GmbH sind freibleibend und sind, sofern nichts anderes vereinbart, 6 Monate gültig. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit für den Kunden zumutbar. ARCUS Greencycling Technologies GmbH ist an die Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages einer schriftlichen Bestätigung der Bestellung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH.

  2. Der Kunde ist an seine Bestellungen zwei Wochen gebunden. ARCUS Greencycling Technologies GmbH kann Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung oder Erstellung des Werks annehmen.

  3. Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von ARCUS Greencycling Technologies GmbH, soweit ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht die Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung selbst zu vertreten hat. ARCUS Greencycling Technologies GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn die Zulieferung nicht termingerecht erfolgt und eine etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung soweit zu erstatten, als sie selbst von ihrer Leistungspflicht entbunden wird.

  4. Die von ARCUS Greencycling Technologies GmbH zu liefernde Ware oder das von ARCUS Greencycling Technologies GmbH zu liefernde Werk besitzt übliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbeaussagen sowie sonstige Äußerungen beinhalten weder eine Zusicherung, noch eine Garantieerklärung, noch eine Vereinbarung über besondere Beschaffenheitsmerkmale der Ware, der Dienstleistung oder des Werkes.

  5. Alle in der Bestellung des Kunden genannten Mengen sind Circa-Angaben. Mehr- oder Minderlieferungen von ARCUS Greencycling Technologies GmbH stellen keinen Mangel oder eine Vertragsverletzung dar, sondern führen lediglich zur Anpassung des Kaufpreises entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge, es sei denn, die vom Kunden bestellte Menge ist ausdrücklich als Festmenge vereinbart oder die Mehr- und/oder Minderlieferung ist für den Kunden unzumutbar.

  6. Konstruktions- oder Formänderung bezüglich der bestellten Ware bzw. bezüglich der bestellten Werkleistung bleiben vorbehalten, sofern die Ware oder das Werk nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

03 | PREISE

  1. Alle von ARCUS Greencycling Technologies GmbH genannten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweils gelten- den gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager.

  2. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und ggf. Montage, die zu den zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt wird. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als zwei Monate vergangen sein sollten, ist ARCUS Greencycling Technologies GmbH berechtigt, den gültigen Tagespreis zu berechnen.

  3. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis die Preise des Vorlieferanten für die bei ARCUS Greencycling Technologies GmbH bestellte Leistung, so ist ARCUS Greencycling Technologies GmbH berechtigt, den Festpreis in Bezug auf diese höheren Lieferantenkosten ebenfalls zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Preisgleitung ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wird. Bei Preissteigerungen, die größer als 10% sind, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu.

  4. Die Preise von ARCUS Greencycling Technologies GmbH sind sofort fällig und zwei Wochen nach Rechnung und Lieferung zu bezahlen: maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei ARCUS Greencycling Technologies GmbH. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gestattet, ohne Abzug unmittelbar an ARCUS Greencycling Technologies GmbH zu leisten. Zahlungen an Dritte kommt eine schuldbefreiende Wirkung nur dann zu, wenn diese von ARCUS Greencycling Technologies GmbH schriftlich zum Inkasso ermächtigt sind. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vorgenannten Frist, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Während dieses Zahlungsverzugs ist die Entgeltforderung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH mit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. ARCUS Greencycling Technologies GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

  5. Eine Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen.

  6. Gegenüber Forderungen von ARCUS Greencycling Technologies GmbH kann der Kunde nur

    mit rechtskräftig festgestellten und von ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht bestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit ARCUS Greencycling Technologies GmbH stammt. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen etwaiger von ARCUS Greencycling Technologies GmbH bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Käufers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

04 | LIEFERUNG, LIEFERFRIST, GEFAHRÜBERGANG

  1. Dem Kunden obliegt es, sicherzustellen, dass der Transport der Ware oder eines Werkes bis zum Ablieferungsort möglich ist bzw. dass die vom Kunden bestellte Dienstleistung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH störungsfrei durchgeführt werden kann, wie beispielsweise eine Errichtung eines Werkes mittels Kränen.

  2. Liefer- und Fertigstellungsfristen sowie sonstige Leistungsfristen gelten nur, wenn diese schriftliche mit ARCUS Greencycling Technologies GmbH vereinbart werden. Kann ARCUS Greencycling Technologies GmbH vereinbarte Liefer- und sonstige Leistungsfristen nicht einhalten, hat der Kunde ARCUS Greencycling Technologies GmbH eine angemessene Frist, mindestens vier Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren und er kann Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen.

  3. Wird die Erbringung der Vertragsleistung durch ARCUS Greencycling Technologies GmbH durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Zulieferanten von ARCUS Greencycling Technologies GmbH unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird ARCUS Greencycling Technologies GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferverpflichtung frei, sodass sich etwaige vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend verlängern.

  4. Erfüllungsort der Leistungspflichten von ARCUS Greencycling Technologies GmbH ist der Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager von ARCUS Greencycling Technologies GmbH, welches dem Käufer in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. Kosten der Versendung der Ware sind vom Käufer zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.

  5. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch für den Fall, dass ARCUS Greencycling Technologies GmbH ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versandkosten übernimmt. Falls keine bestimmte Weisung des Käufers vorliegt, obliegt ARCUS Greencycling Technologies GmbH die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.

  6. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen im Betrieb von ARCUS Greencycling Technologies GmbH oder bei Unterlieferanten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die nicht ARCUS Greencycling Technologies GmbH zu vertreten hat, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung des Geschäftsbetriebes von ARCUS Greencycling Technologies GmbH. Die vorbezeichneten Umstände sind nicht deshalb von ARCUS Greencycling Technologies GmbH zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer von ARCUS Greencycling Technologies GmbH baldmöglichst mitgeteilt.

  7. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommt ARCUS Greencycling Technologies GmbH durch eine schriftliche Aufforderung des Käufers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässigen verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung sich ARCUS Greencycling Technologies GmbH in Verzug befindet, begrenzt.

  8. Teillieferungen sind zulässig.

  9. ARCUS Greencycling Technologies GmbH behält sich das Recht vor, das Äußere und die

    Ausstattung oder technische Details der Geräte von ARCUS Greencycling Technologies GmbH

    zu verändern, soweit dies den Stand der Technik widerspiegelt.

  10. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software,

    geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Käufers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei ARCUS Greencycling Technologies GmbH, soweit sie nicht ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen oder durch sonstige Vereinbarung dem Käufer eingeräumt werden. Der Käufer erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software, dem Vertragszweck und –umfang entsprechend, gemäß gesondert abzuschließendem Softwarelizenzvertrag zu nutzen.

05 | EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsbeziehungen.

  2. Die von ARCUS Greencycling Technologies GmbH an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von ARCUS Greencycling Technologies GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die ARCUS Greencycling Technologies GmbH.

  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der ARCUS Greencycling Technologies GmbH als Hersteller erfolgt und die ARCUS Greencycling Technologies GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der ARCUS Greencycling Technologies GmbH eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an ARCUS Greencycling Technologies GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt ARCUS Greencycling Technologies GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der ARCUS Greencycling Technologies GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an ARCUS Greencycling Technologies GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. ARCUS Greencycling Technologies GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die ARCUS Greencycling Technologies GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. ARCUS Greencycling Technologies GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der ARCUS Greencycling Technologies GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ARCUS Greencycling Technologies GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber der ARCUS Greencycling Technologies GmbH.

  8. ARCUS Greencycling Technologies GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der ARCUS Greencycling Technologies GmbH.

  9. Tritt ARCUS Greencycling Technologies GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

06 | MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der ARCUS Greencycling Technologies GmbH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ARCUS Greencycling Technologies GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die ARCUS Greencycling Technologies GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ARCUS Greencycling Technologies GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der ARCUS Greencycling Technologies GmbH, kann der Käufer unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die ARCUS Greencycling Technologies GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ARCUS Greencycling Technologies GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die ARCUS Greencycling Technologies GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen die ARCUS Greencycling Technologies GmbH gehemmt.

  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der ARCUS Greencycling Technologies GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

  7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

07 | HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haftet ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

  2. In folgenden Fällen ist die Haftung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt:

    a)  im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise.

    b)  im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder

    c)  im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern ARCUS Greencycling Technologies GmbH nicht ausdrücklich als ARCUS Greencycling Technologies GmbH gegenüber dem Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

  3. In den Fällen der Ziffer 7.2 ist die Haftung von ARCUS Greencycling Technologies GmbH auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, maximal €200.000,00, bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswerts, maximal €150.000,00, dieses Preises begrenzt.

  4. Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren in den Fällen der Ziffer 7.2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 6.6.

  5. Die Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten auch, wenn die Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.

  6. Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von

    Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger

    Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Mitarbeiter von ARCUS Greencycling Technologies GmbH oder Beauftragte.

08 | MONTAGE- UND REPARATURBEDINGUNGEN

Soweit ARCUS Greencycling Technologies GmbH gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- oder Reparaturarbeiten durchführt, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  1. Der Beginn der Arbeiten von ARCUS Greencycling Technologies GmbH setzt voraus, dass der Käufer sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von ARCUS Greencycling Technologies GmbH mit der Auftragsbestätigung oder innerhalb angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung gestellten Kombinationsfundamentplänen.

  2. Der Transport sowie das Abladen von Montageteilen gehört regelmäßig nicht zum Leistungsumfang von ARCUS Greencycling Technologies GmbH und ist daher durch den Käufer auf seine Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Objekte am Aufstellungs- oder Montageort.

  3. Während der Dauer der Montage stellt ARCUS Greencycling Technologies GmbH dem Käufer trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.

  4. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von ARCUS Greencycling Technologies GmbH über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  5. Soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet. ARCUS Greencycling Technologies GmbH kann die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit berechnen. Der Käufer trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung benannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.

  6. Soweit Montage- oder Reparaturarbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, ist ARCUS Greencycling Technologies GmbH erst verpflichtet, mit ihrer Leistung zu beginnen, nachdem der Käufer sämtliche Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden könnten, auf separate Datenträger gesichert hat und diese Sicherung dem zuständigen Mitarbeiter von ARCUS Greencycling Technologies GmbH schriftlich bestätigt hat. Fordert ARCUS Greencycling Technologies GmbH den Käufer zur Abgabe einer solchen Erklärung auf, so hat diese innerhalb einer Woche zu erfolgen; ansonsten gilt die Sicherung als erfolgt.

  7. Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange ARCUS Greencycling Technologies GmbH nacherfüllt, hat der Käufer kein Recht vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen.

09 | SONSTIGES

  1. Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der abgeschlossenen Verträge. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

  2. Bestelländerung oder Stornierung

    Sofern der Käufer eine von ARCUS Greencycling Technologies GmbH angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht und ARCUS Greencycling Technologies GmbH diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch nachkommt, kann ARCUS Greencycling Technologies GmbH eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10% des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ARCUS Greencycling Technologies GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht in deutscher Sprache. Insbesondere ist auch die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

  4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird am Geschäftssitz von ARCUS Greencycling Technologies GmbH begründet. Jedoch kann ARCUS Greencycling Technologies GmbH die Gegenseite auch vor den Gerichten Ihres allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

Stand 04/2019 | ARCUS Greencycling Technologies GmbH